Bonuszahlungen von Krankenkassen | Weder steuerpflichtige Einnahme noch Kürzung der Sonderausgaben (Land & Wirtschaft und SHBB Journal 4/2016)

Stand:
Thematik: Steuern und Rechnungswesen

Die Beiträge für eine Krankenversicherung sind einkommensteuerlich als Sonderausgaben zu berücksichtigten, wenn es sich um die sogenannte Basisabsicherung handelt. Rechtlich strittig war bisher, ob Zahlungen aus Bonusprogrammen von gesetzlichen Krankenkassen diesen Sonderausgabenabzug mindern oder nicht.

Mit Urteil aus Juni 2016 entschied der Bundesfinanzhof (BFH), dass die Sonderausgaben für Krankenversicherungsbeiträge in vollem Umfang abzugsfähig sind, selbst wenn die Krankenkassen Zuschüsse im Rahmen eines Bonusprogramms für zusätzliche Gesundheitsaufwendungen gewährt haben.

Im Streitfall bot die gesetzliche Krankenversicherung Bonuszahlungen an, wenn die Versicherten bestimmte kostenfreie Vorsorgeuntersuchungen durchführen ließen. Taten sie dies, erhielten die Versicherten einen Zuschuss von 150 Euro für zusätzliche kostenpflichtige Gesundheitsmaßnahmen, die sie selbst zahlen mussten, wie zum Beispiel Brillen, Massagen etc. Der Kläger erhielt einen solchen Zuschuss. Daraufhin kürzte das Finanzamt die als Sonderausgaben abgezogenen Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von 150 Euro.

Nach Auffassung des BFH setzt der Sonderausgabenabzug jedoch Aufwendungen und damit wirtschaftliche Belastungen voraus, von denen eventuelle Erstattungen abgezogen werden müssen. Dieser Grundsatz greift aber nur dann, wenn tatsächlich Aufwendungen erstattet werden. Im Streitfall erstattete die Krankenversicherung allerdings nicht die Aufwendungen des Klägers für den Krankenversicherungsschutz, sondern leistete einen Zuschuss für zusätzliche, privat zu tragende Gesundheitsmaßnahmen des Klägers. Dies betraf Aufwendungen über die Beiträge für den Krankenversicherungsschutz hinaus.

Hinweis:

Vom oben beschriebenen Fall sind typische Beitragsrückerstattungen zu unterscheiden, die unverändert von den Sonderausgaben des Jahres, in dem die Beitragserstattung ausgezahlt wird, abzuziehen sind.

 

Der LBV Unternehmensverbund

Kontakt

Nehmen Sie Kontakt mit uns auf!