Aufräumen und Platz schaffen – Diese Unterlagen dürfen Sie ab Ende 2016 vernichten

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Thematik: GmbH-Spezial Steuern und Rechnungswesen

Unternehmer müssen nach den steuerlichen und handelsrechtlichen Vorschriften ihre Geschäftsunterlagen mehrere Jahre lang aufbewahren. In bestimmten Fällen dürfen aber auch Privatpersonen ihre Unterlagen nicht sofort vernichten.

 

Aufbewahrungsfristen für Unternehmer

Die meisten Buchführungsunterlagen müssen nach den gesetzlichen Vorschriften zehn Jahre lang aufbewahrt werden; die rein geschäftliche Korrespondenz dürfen Sie bereits nach sechs Jahren entsorgen.

Folgende Unterlagen dürfen 2017 vernichtet werden:

  • Bücher und Aufzeichnungen aus 2006 oder früher,

  • Inventare, die bis Ende 2006 aufgestellt worden sind,

  • Jahresabschlüsse, die 2006 festgestellt worden sind,

  • Buchungsbelege, die bis Ende 2006 entstanden sind,

  • Eingangsrechnung sowie Doppel oder Kopien der Ausgangsrechnungen, die 2006 oder früher ausgestellt worden sind,

  • bis Ende 2010 empfangene und abgesandte Handels- oder Geschäftsbriefe,

  • sonstige Unterlagen, die 2010 oder früher entstanden sind.

 

Achtung: Die oben genannten Aufbewahrungsfristen laufen solange nicht ab, wie die Unterlagen für Steuerfestsetzungen von Bedeutung sind, für die noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten ist.

Bei IT-gestützten Buchführungssystemen sowie bei elektronisch empfangenen Rechnungen ist die Aufbewahrungspflicht nur dann erfüllt, wenn die Buchführungsbestandteile sowie die in elektronischer Form empfangenen Rechnungen in gespeicherter Form vorliegen und jederzeit wieder sichtbar gemacht werden können. Die Unternehmen müssen dafür Sorge tragen, dass auch Jahre später noch ein elektronischer Zugriff auf die vorhandenen Daten möglich ist. Allein die ausgedruckten Belege, Rechnungen oder Kontoauszüge aufzubewahren, ist bei Unterlagen, die im Original nur elektronisch vorliegen, nicht ausreichend.

 

Aufbewahrungsfristen für Privatpersonen

Um Schwarzarbeit zu bekämpfen, sind auch Privatpersonen verpflichtet, Rechnungen und Belege über steuerpflichtige Leistungen aufzubewahren. Darunter fallen insbesondere Rechnungen für handwerkliche Arbeiten am Haus, in der Wohnung oder am Grundstück. Sämtliche Rechnungen über bauliche und planerische Leistungen sowie Reinigungs-, Instandhaltungs- oder Gartenarbeiten unterliegen einer zweijährigen Aufbewahrungspflicht. Handwerkliche Leistungen, die einer Gewährleistungspflicht unterliegen, sollten darüber hinaus bis zu fünf Jahre lang aufbewahrt werden.

 

Der LBV Unternehmensverbund

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