Alle Jahre wieder – Anhebung der Beitragsbemessungsgrenzen

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Thematik: Steuern und Rechnungswesen

Wie jedes Jahr wird die Sozialversicherung für viele Arbeitnehmer und damit automatisch auch für deren Arbeitgeber teurer – jedenfalls wenn mehr als 4.687,50 Euro brutto pro Monat verdient wird. Dies hängt mit der Anhebung der sogenannten Beitragsbemessungsgrenzen zusammen. Die Beitragsbemessungsgrenzen geben an, bis zu welchem Betrag Arbeitsentgelte sozialversicherungspflichtig sind. Übersteigt der Bruttolohn die Bemessungsgrenzen, werden die Beitrage zur Sozialversicherung nur für den Grenzwert erhoben, der übersteigende Teil ist sozialversicherungsfrei. Die Bundesregierung hat zum 1. Januar 2017 neue Beitragsbemessungsgrenzen festgesetzt. Die Höhe der Beitragsbemessungsgrenzen hängt von der Einkommensentwicklung ab. Da das allgemeine Lohnniveau im Referenzzeitraum 2015 gestiegen ist, erhöhen sich auch die Grenzwerte.

Für Renten- und Arbeitslosenversicherung gelten in West- und Ostdeutschland weiterhin unterschiedliche Beitragsbemessungsgrenzen, die sich jedoch schrittweise immer weiter annähern. Die davon abweichende Beitragsbemessungsgrenze für die Kranken- und Pflegeversicherung ist hingegen bundeseinheitlich und wird ab 2017 auf 4.350 Euro pro Monat angehoben. Hiervon ist die Versicherungspflichtgrenze für die Krankenund Pflegeversicherung zu unterscheiden. Diese gibt an, bis zu welchem monatlichen Einkommen eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht. Verdient ein Arbeitnehmer mehr als diesen Grenzwert kann er freiwillig in der gesetzlich Krankenversicherung versichert bleiben oder aber auch zu einer privaten Krankenversicherung wechseln.

 

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