7 oder 19 Prozent Umsatzsteuer? – Kein ermäßigter Steuersatz für Hotelparkplätze

Stand:
Thematik: Steuern und Rechnungswesen

In der letzten Legislaturperiode hatte die damalige Regierungskoalition den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 Prozent auch für Hotelübernachtungen eingeführt. Der ermäßigte Steuersatz gilt nach dem Gesetz aber nur für eine kurzfristige Vermietung im engeren Sinne, nicht hingegen für Frühstück und sonstige Nebenleistungen. Dieses hatte der Bundesfinanzhof (BFH) bereits vor einigen Jahren höchstrichterlich bestätigt.

Mit einem Urteil aus März 2016 hat der BFH in Fortsetzung seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass Parkmöglichkeiten, die Hotelgästen eingeräumt werden, ebenfalls nicht unmittelbar der Vermietung oder Beherbergung dienen und somit dem Regelsteuersatz von 19 Prozent Umsatzsteuer zu unterwerfen sind. Dies gilt auch dann, wenn für die Parkmöglichkeit kein gesondertes Entgelt berechnet wird, sondern ein einheitlicher Pauschalpreis zusammen mit der Übernachtung.

Nach Auffassung des BFH soll das Steuerprivileg für Hotelübernachtungen ausschließlich die Übernachtungen umfassen und keine sonstigen Nebenleistungen. Hoteliers müssen daher einen Gesamtpreis im Verhältnis der Einzelpreise aufteilen. Aus Vereinfachungsgründen können die nicht steuerermäßigten Nebenleistungen zur Beherbergung in einer sogenannten Servicepauschale mit 20 Prozent des Pauschalpreises zusammenfasst werden. Zu den Leistungen, die in diese Servicepauschale fallen können, zählen unter anderem das Frühstück, die Überlassung von Kommunikationsnetzen, die Reinigung und das Bügeln von Kleidung, Schuhputzservice, Transport zwischen Bahnhof/Flughafen und Unterkunft, Transport von Gepäck außerhalb des Beherbergungsbetriebs, Nutzung von Saunaeinrichtungen, Überlassung von Fitnessgeräten und auch die Überlassung von Plätzen zum Abstellen von Fahrzeugen und ähnliches. Im Ergebnis sind aus 80 Prozent des Bruttorechnungspreises 7 Prozent Umsatzsteuer und aus den restlichen 20 Prozent des Rechnungspreises 19 Umsatzsteuer herauszurechnen.

Besonderheit für Campingplatzbetreiber: Der BFH weist für Campingplatzbetreiber darauf hin, dass es für die Steuerermäßigung unschädlich ist, wenn auf der überlassenen Fläche auch das zum Transport des Zeltes beziehungsweise das zum Ziehen des Wohnwagens verwendete Fahrzeug abgestellt werden kann. Das Abstellen eines erforderlichen Fahrzeugs auf der angemieteten Campingfläche lässt sich mit dem Abstellen eines Fahrzeugs auf einem hoteleigenen Parkplatz nicht vergleichen, weil das Fahrzeug zum Transport der Übernachtungsmöglichkeit, zum Beispiel des Zeltes, Wohnwagens oder Wohnmobils, in der Regel unmittelbar erforderlich ist.

 

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